Nach dem niedersächsischen Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG, am 01.07.2011 in Kraft getreten) geht es

 

1. um die Anmeldung des Hundes im Zentralen Melderegister des Landes Niedersachsen für alle Hundehalter

 

2. um das Ablegen des Hundeführerscheins

 

3. um die elektronische Kennzeichnungspflicht

 

4. um die Versicherungspflicht

 

Zu 1.

Alle Hunde über 6 Monate müssen ab dem 01.07.2013 durch ihren Halter im Zentralen Melderegister des Landes Niedersachsen gemeldet werden (www.hunderegister-nds.de)

 

Zu 2.

Die Vorbereitung und Ausbildung für den Hundeführerschein können Sie gerne mit Ihrem Hund in meiner Hundeschule durchführen.

 

Nach dem niedersächsischen Hundegesetz müssen Hundebesitzer, die sich erstmals ab dem 01.07.2011 einen Hund angeschafft haben und nicht anderweitig als sachkundig gelten, ihre Sachkunde über eine theoretische und praktische Sachkundeprüfung nachweisen.  In § 6 des niedersächsischen Hundegesetzes ist geregelt, wer als sachkundig gilt. Z. B. ist nach § 6 Abs. 1 sachkundig:

 

"wer innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Aufnahme der Hundehaltung oder der Betreuung für eine juristische Person über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren ununterbrochen einen Hund gehalten oder für eine juristische Person betreut hat."

 

Es gibt noch weitere Ausnahmen, die Sie in § 6 des niedersächsischen Hundegesetzes finden werden.

 

Die theoretische Sachkundeprüfung ist vor der Aufnahme der Hundehaltung, die praktische Prüfung während des ersten Jahres der Hundehaltung abzulegen.

 

Es ist wichtig, dass Sie sich auf die zwei Prüfungseinheiten (Theorie und Praxis) gut vorbereiten. 

 

Im Verlauf der praktischen Prüfung soll unter anderem nachgewiesen werden, dass der Halter den Hund einschätzen kann, gefährliche Situationen erkennt und in der Lage ist, etwaigen Gefahren vorzubeugen. Der Halter muss den Hund so kontrollieren, dass keine Risiken für andere Menschen und keine Belästigungen entstehen. Die Vorbereitung auf diesen Prüfungsteil findet in meinem Training statt.

 

Zu 3.

Die Hunde müssen ab dem 6. Lebensmonat mit einem elektronischen Transponder (Chip) gekennzeichnet werden.

 

Zu 4.

Jeder Hundehalter muss eine Haftpflichtvers. für seinen Hund abschließen mit einer Haftung für Personenschäden bis zu 500.000,00 € und für Sachschäden bis zu 250.000,00 €.

 

Weitere Informationen und Antworten finden Sie unter folgendem Link

http://www.ml.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=1312&_psmand=7