Das niedersächsische Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG, am 01.07.2011 in Kraft getreten) schreibt vor

 

1. die Anmeldung des Hundes im Zentralen Melderegister des Landes Niedersachsen für alle Hundehalter

 

2. das Ablegen des Hundeführerscheins

 

3. die elektronische Kennzeichnungspflicht

 

4. die Versicherungspflicht

 

Zu 1.

Alle Hunde über 6 Monate müssen ab dem 01.07.2013 durch ihren Halter im Zentralen Melderegister des Landes Niedersachsen gemeldet werden (www.hunderegister-nds.de)

 

Zu 2.

Nach dem niedersächsischen Hundegesetz müssen Hundebesitzer, die sich erstmals ab dem 01.07.2011 einen Hund angeschafft haben und nicht anderweitig als sachkundig gelten, ihre Sachkunde über eine theoretische und praktische Sachkundeprüfung nachweisen. 

 

Die theoretische Sachkundeprüfung ist VOR der Aufnahme der Hundehaltung, die praktische Prüfung während des ersten Jahres der Hundehaltung abzulegen.

 

Es ist wichtig, dass Sie sich auf die zwei Prüfungseinheiten (Theorie und Praxis) gut vorbereiten. 

 

Im Verlauf der praktischen Prüfung soll unter anderem nachgewiesen werden, dass der Halter den Hund einschätzen kann, gefährliche Situationen erkennt und in der Lage ist, etwaigen Gefahren vorzubeugen. Der Halter muss den Hund so kontrollieren, dass keine Risiken für andere Menschen und keine Belästigungen entstehen.
 

Wenn Sie Hilfe zur Vorbereitung auf den Hundeführerschein benötigen, nehmen Sie gerne Kontakt zu mir auf. 

 

Zu 3.

Die Hunde müssen ab dem 6. Lebensmonat mit einem elektronischen Transponder (Chip) gekennzeichnet werden.

 

Zu 4.

Jeder Hundehalter muss eine Haftpflichtvers. für seinen Hund abschließen mit einer Haftung für Personenschäden bis zu 500.000,00 € und für Sachschäden bis zu 250.000,00 €.

 

Weitere Informationen und Antworten finden Sie unter folgendem Link

http://www.ml.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=1312&_psmand=7